Antrag: | Stellungnahme Exotenpapier (NICHT für das Wahlprogramm) |
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Antragsteller*in: | Carola Schiller |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 07.04.2017, 19:15 |
Ä5 zu _EXOTEN: Stellungnahme Exotenpapier (NICHT für das Wahlprogramm)
Antragstext
Von Zeile 11 bis 12 löschen:
Jegliche Regelung muss sich auf alle Wirbeltiere wildlebender Arten beziehen und damit sowohl exotische Arten als auch heimische Arten umfassen.
Stellungnahme der BAG Tierschutzpolitik zum
Exotenpapier
Wir stimmen dem LDK-Beschluss aus Niedersachsen „Haltung von exotischen
Wildtieren verbindlich regeln – Kommunen und Tierheime entlasten“ grundsätzlich
zu.
Wir stellen aber auch fest, dass es neben einer Regelung, die an die
Qualifizierung und Prüfung der Halter verbindliche Voraussetzungen knüpft, einer
grundsätzlichen und umfassenden gesetzlichen Beschränkung bedarf.
Für alle Tiere bedarf es Gutachten zur Haltung, die sich am Best-practice-
Prinzip orientieren und in Gesetzesform gegossen werden müssen.
Jegliche Regelung muss sich auf alle Wirbeltiere wildlebender Arten beziehen und
damit sowohl exotische Arten als auch heimische Arten umfassen.
Im Folgenden wollen wir einzelne Punkte konkretisieren:
1. Unterscheidung zwischen Hobbyhaltung und professioneller
organisierter Haltung zum Zweck der Forschung, Bildung und
Arterhaltung im Rahmen eines Arterhaltungsprogrammes
Die Hobbyhaltung erfolgt ausschließlich mit Sachkunde und nur Tiere auf einer
Positivliste.
Kriterien für die Positivliste:
Arten müssen ungefährlich für den Menschen sein (Stichwort Gefahrtiere)
Arten dürfen in Deutschland in der Natur keine fortpflanzungsfähige
Population bilden können, wenn es sich um Arten handelt, die nicht
natürlicherweise in Deutschland vorkommen oder vorkamen (Stichwort
Faunenverfälschung)
für die Arten muss es aufgrund bisheriger Zuchterfahrungen gesicherte
Nachzuchten in Europa/Deutschland geben bzw. unproblematisch aufbaubar
sein, und zwar in ausreichender Anzahl, um den Bedarf zu decken
an die Haltung der Tierarten muss eine Sachkunde1 gekoppelt sein
Anmeldepflicht für die Tiere beim Veterinäramt und Kennzeichnung der Tiere
(Microchip/Fotodokumentation etc.) und Registrierung der Tiere und der
Tierhalter in einer bundesweit zentralen Datenbank → dadurch wird
Sachkunde kontrollierbar (für die Meldung sind immer der vorherige
Besitzer und der aktuelle Besitzer verantwortlich)
artgerechtes Futter und Haltungsequipment muss im Handel unproblematisch
erhältlich sein, beispielsweise schwer erhältliches Futter
hochspezialisierter Arten oder ein Aufwand an das Haltungsklima, welches
sich legal in normalen Wohnungen nicht umsetzen lässt bzw. mit der
Vermieter*in/dem Mietrecht kollidieren kann, sind Kriterien, dass diese
nicht auf der Positivliste erscheinen.
Mögliche Arten, die danach beispielsweise haltbar wären, sind Bartagamen,
Griechische Landschildkröten, Kornnattern. Diese Arten bedeuten aber
nicht, dass sie „einfach“ zu halten sind.
Für die professionelle organisierte Haltung zum Zweck der Forschung, Bildung und
Arterhaltung bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Kriterien für die Ausnahmegenehmigung je nach Tierart:
Fachkunde2 oder Sachkunde (wenn Sachkunde, dann nur mit höheren
Anforderungen im Vergleich zur Hobbyhaltung und behördlicher Genehmigung)
in Kombination mit Erfahrungsnachweis
Haftung für die Tiere
Kennzeichnung (Microchip/Fotodokumentation etc.) und Registrierung in
einer zentralen Datenbank
Ausnahmegenehmigung muss Tierart, Tierzahl, Geschlecht und Identifikation
der Tiere beinhalten
Quarantäne
doppelt gesicherte ausbruchsichere Haltung
muss entsprechend organisiert sein (Definition, welche Organisationen da
anerkannt werden)
wissenschaftliches/Zuchtinteresse muss gegeben sein, wenn ein
Arterhaltungsprogramm für die Tierart besteht, ist eine Mitgliedschaft
Voraussetzung
2. Tierschutz-Heimtiergesetz
Die verbindliche gesetzliche Regelung zur Haltung von exotischen Wildtieren ist
dringend nötig. Sie sind aber für uns nur ein Teilschritt. Sie sollten später
Bestandteil eines Bundesgesetzes zur Haltung von Heimtieren, dem Tierschutz-
Heimtiergesetz, sein, welches zusätzlich auch die Haltung von anderen Tieren im
Privatbereich regeln und die gesamten Haltungsrichtlinien und -empfehlungen mit
mangelnder Verbindlichkeit ersetzen soll. Da dieses Heimtiergesetz jedoch einen
größeren Umfang haben wird und viel politischer Arbeit bedarf, ist es sinnvoll,
in Teilschritten voran zu gehen, um diese später zusammenführen zu können.
Endnoten
1. Sachkunde heißt für uns: Erwerb durch jeden offen, Sachkundelehrgang für zu
haltende Tierart durch zertifizierten oder staatlichen Anbieter mit
Abschlussprüfung und befristetem Zertifikat, Fortbildungspflicht für Sachkunde
nötig, Zuverlässigkeit der Person muss gegeben sein, Unterlagen müssen bei
Tierkauf und bei Anmeldung des Tieres vorgelegt werden, Verkäufer muss Sachkunde
des Käufers dokumentieren.
2. Fachkunde heißt für uns: Erwerb nur mit beruflicher Qualifikation möglich (z.
B. Biolog*in, Tiera(e)rzt*in, Tierpfleger*in), vorhandene Sachkunde für
mindestens eine Tierart der selben Tierklasse, Sachkunde für zu haltende Art
muss durch Lehrgang oder Ausbildung unter Anleitung einer fachkundigen Person
nachgewiesen werden, Antrag mit entsprechenden Unterlagen bei zuständiger
Behörde (Veterinäramt oder Naturschutzbehörde) zur befristeten Bestätigung der
Genehmigung für Fachkunde stellen, Fortbildungspflicht für befristete
Verlängerung nötig.
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Jegliche Regelung muss sich auf alle Wirbeltiere wildlebender Arten beziehen und damit sowohl exotische Arten als auch heimische Arten umfassen.
Stellungnahme der BAG Tierschutzpolitik zum
Exotenpapier
Wir stimmen dem LDK-Beschluss aus Niedersachsen „Haltung von exotischen
Wildtieren verbindlich regeln – Kommunen und Tierheime entlasten“ grundsätzlich
zu.
Wir stellen aber auch fest, dass es neben einer Regelung, die an die
Qualifizierung und Prüfung der Halter verbindliche Voraussetzungen knüpft, einer
grundsätzlichen und umfassenden gesetzlichen Beschränkung bedarf.
Für alle Tiere bedarf es Gutachten zur Haltung, die sich am Best-practice-
Prinzip orientieren und in Gesetzesform gegossen werden müssen.
Jegliche Regelung muss sich auf alle Wirbeltiere wildlebender Arten beziehen und
damit sowohl exotische Arten als auch heimische Arten umfassen.
Im Folgenden wollen wir einzelne Punkte konkretisieren:
1. Unterscheidung zwischen Hobbyhaltung und professioneller
organisierter Haltung zum Zweck der Forschung, Bildung und
Arterhaltung im Rahmen eines Arterhaltungsprogrammes
Die Hobbyhaltung erfolgt ausschließlich mit Sachkunde und nur Tiere auf einer
Positivliste.
Kriterien für die Positivliste:
Arten müssen ungefährlich für den Menschen sein (Stichwort Gefahrtiere)
Arten dürfen in Deutschland in der Natur keine fortpflanzungsfähige
Population bilden können, wenn es sich um Arten handelt, die nicht
natürlicherweise in Deutschland vorkommen oder vorkamen (Stichwort
Faunenverfälschung)
für die Arten muss es aufgrund bisheriger Zuchterfahrungen gesicherte
Nachzuchten in Europa/Deutschland geben bzw. unproblematisch aufbaubar
sein, und zwar in ausreichender Anzahl, um den Bedarf zu decken
an die Haltung der Tierarten muss eine Sachkunde1 gekoppelt sein
Anmeldepflicht für die Tiere beim Veterinäramt und Kennzeichnung der Tiere
(Microchip/Fotodokumentation etc.) und Registrierung der Tiere und der
Tierhalter in einer bundesweit zentralen Datenbank → dadurch wird
Sachkunde kontrollierbar (für die Meldung sind immer der vorherige
Besitzer und der aktuelle Besitzer verantwortlich)
artgerechtes Futter und Haltungsequipment muss im Handel unproblematisch
erhältlich sein, beispielsweise schwer erhältliches Futter
hochspezialisierter Arten oder ein Aufwand an das Haltungsklima, welches
sich legal in normalen Wohnungen nicht umsetzen lässt bzw. mit der
Vermieter*in/dem Mietrecht kollidieren kann, sind Kriterien, dass diese
nicht auf der Positivliste erscheinen.
Mögliche Arten, die danach beispielsweise haltbar wären, sind Bartagamen,
Griechische Landschildkröten, Kornnattern. Diese Arten bedeuten aber
nicht, dass sie „einfach“ zu halten sind.
Für die professionelle organisierte Haltung zum Zweck der Forschung, Bildung und
Arterhaltung bedarf es einer Ausnahmegenehmigung.
Kriterien für die Ausnahmegenehmigung je nach Tierart:
Fachkunde2 oder Sachkunde (wenn Sachkunde, dann nur mit höheren
Anforderungen im Vergleich zur Hobbyhaltung und behördlicher Genehmigung)
in Kombination mit Erfahrungsnachweis
Haftung für die Tiere
Kennzeichnung (Microchip/Fotodokumentation etc.) und Registrierung in
einer zentralen Datenbank
Ausnahmegenehmigung muss Tierart, Tierzahl, Geschlecht und Identifikation
der Tiere beinhalten
Quarantäne
doppelt gesicherte ausbruchsichere Haltung
muss entsprechend organisiert sein (Definition, welche Organisationen da
anerkannt werden)
wissenschaftliches/Zuchtinteresse muss gegeben sein, wenn ein
Arterhaltungsprogramm für die Tierart besteht, ist eine Mitgliedschaft
Voraussetzung
2. Tierschutz-Heimtiergesetz
Die verbindliche gesetzliche Regelung zur Haltung von exotischen Wildtieren ist
dringend nötig. Sie sind aber für uns nur ein Teilschritt. Sie sollten später
Bestandteil eines Bundesgesetzes zur Haltung von Heimtieren, dem Tierschutz-
Heimtiergesetz, sein, welches zusätzlich auch die Haltung von anderen Tieren im
Privatbereich regeln und die gesamten Haltungsrichtlinien und -empfehlungen mit
mangelnder Verbindlichkeit ersetzen soll. Da dieses Heimtiergesetz jedoch einen
größeren Umfang haben wird und viel politischer Arbeit bedarf, ist es sinnvoll,
in Teilschritten voran zu gehen, um diese später zusammenführen zu können.
Endnoten
1. Sachkunde heißt für uns: Erwerb durch jeden offen, Sachkundelehrgang für zu
haltende Tierart durch zertifizierten oder staatlichen Anbieter mit
Abschlussprüfung und befristetem Zertifikat, Fortbildungspflicht für Sachkunde
nötig, Zuverlässigkeit der Person muss gegeben sein, Unterlagen müssen bei
Tierkauf und bei Anmeldung des Tieres vorgelegt werden, Verkäufer muss Sachkunde
des Käufers dokumentieren.
2. Fachkunde heißt für uns: Erwerb nur mit beruflicher Qualifikation möglich (z.
B. Biolog*in, Tiera(e)rzt*in, Tierpfleger*in), vorhandene Sachkunde für
mindestens eine Tierart der selben Tierklasse, Sachkunde für zu haltende Art
muss durch Lehrgang oder Ausbildung unter Anleitung einer fachkundigen Person
nachgewiesen werden, Antrag mit entsprechenden Unterlagen bei zuständiger
Behörde (Veterinäramt oder Naturschutzbehörde) zur befristeten Bestätigung der
Genehmigung für Fachkunde stellen, Fortbildungspflicht für befristete
Verlängerung nötig.
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